Aktualisierte Fassung hinsichtlich §§ 9, 12 und 13 sowie Zusatz Datenschutzerklärung
(Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 25.03.2019)
Kammerchor Oberkirch e.V.
S A T Z U N G
Der Zweck des Vereins besteht in der Pflege der geistlichen und weltlichen Chormusik. Hierdurch soll er zur Bereicherung des kulturellen Lebens der Stadt Oberkirch beitragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
II Mitgliedschaft
§ 4 Mitglieder
Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder
Wer als aktives Mitglied aufgenommen werden will, hat sich schriftlich anzumelden. Über die vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Bestätigung erfolgt durch die Hauptversammlung. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
b) passive Mitglieder
sind Personen, Organisationen, Unternehmen und Firmen, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen.
c) Ehrenmitglieder
sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind zur Zahlung des Beitrags nicht verpflichtet.
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung fest gelegt wird. Der Beitrag kann durch den Vorstand ermäßigt, gestundet oder erlassen werden.
Der Jahresbeitrag ist zum 31. Märzdes laufenden Kalenderjahres fällig. Bei Neueintritt ist der Jahresbeitrag innerhalb von zwei Wochen fällig.
§ 6 Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist mindestens einen
Monat vorher dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, Beitragsrückstände oder sonstige Forderungen des Vereins vor dem
Ausscheiden zu begleichen.
§ 7 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
- wegen fortgesetzter schwerer Verstöße gegen die Satzung und die sonstigen Ordnungen
- wegen Schädigung der Vereinsinteressen
- wegen Säumigkeit der Beitragszahlungen
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
Die Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder durch eingeschriebenden Brief mitzuteilen. Bei schriftlicher Benachrichtigung gilt als Tag der Zustellung der 3. Tag nach der Aufgabe zur Post.
Gegen diese Entscheidung ist innerhalb 4 Wochen nach Zustellung die schriftliche Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung möglich.
Der ausgesprochene Ausschluss bleibt bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Berufung wirksam.
III Verwaltung des Vereins
§ 8 Organe
Der Verein verwaltet seine Angelegenheiten durch
a) den Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung, die alljährlich im ersten Vierteljahr abzuhalten ist.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
c) außerordentliche Mitgliederversammlung
a)
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
Pressewart
Vorstandsmitglieder müssen aktive Mitglieder sein.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
§ 10 Vorsitzende
Der erste und der zweite Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter im Sinne des bürgerlichen Rechtes.
Jeder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
Der erste Vorsitzende, bei Verhinderung dessen Stell vertreter, beruft Sitzungen und Versammlungen ein und leitet sie, überwacht das Vereinsleben und den Vollzug aller Beschlüsse, verfasst den Jahresbericht und unterzeichnet Schriftstücke.
§11 Kassenwart
Der Kassenwart zieht Forderungen ein, leistet Zahlungen und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat dem Gesamtvorstand auf Anforderung über die Kassenlage Bericht zu erstatten.
Der geprüfte Rechnungsabschluss ist 8 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen.
§ 12 Schriftführer
Der Schriftführer hat das Mitgliederverzeichnis und die Protokolle zu führen und sie auf der nächsten Sitzung vorzulegen. Er erledigt den Schriftwechsel.
§ 13 Pressewart
Der Pressewart ist zuständig für die Pressearbeit und die Pflege der Inhalte der vereinseigenen Homepage.
§ 14 Vorstandssitzung
Die Vorstandssitzung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstände, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.
Für die Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.
§ 15 Mitgliederversammlung
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen:
a) Die Entgegennahme der Berichte der Vostandsmitglieder, Genehmigung der geprüften Jahresrechnung, Entlastung des Vortandes, Neuwahl des Vorstandes und zweier Prüfer für die Jahresrechnung,
b) die Abänderung der Satzung und der vom Vortand erlassenen Ordnungen
c) Genehmigung der Vorhaben und deren Finanzierung für das neue Geschäftsjahr
d) die Entscheidung über Berufung wegen des Ausschlusses von Mitgliedern
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) die Entscheidung über eingebrachte Anträge
g) die Auflösung des Vereins
Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich einzuladen, in der Regel längstens bis Ende März.
Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. In der Versammlung gestellte Anträge gelangen zur Abstimmung, wenn die Versammlung deren Behandlung beschließt.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder über 16 Jahren.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden abgehalten:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder
§17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur einstimmig beschlossen werden, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Kommt ein Beschluss hierüber nicht zustande, so entscheidet eine zweite Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese darf frühestens zwei Wochen und spätestens sechs Wochen nach der ersten Versammlung abgehalten werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen zur weiteren Förderung von gemeinnützigen Aktivitäten an die Stadt Oberkirch. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes erfolgen.
§ 18 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde der Mitgliederversammlung am 28.10.87 vorgelegt und von dieser angenommen.
gez. Die Gründungsmitglieder
Zusatz zur Satzung (25.03.2019)
Datenschutzerklärung Satzung
1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
Folgende Daten werden ausschließlich-gespeichert und verarbeitet:
- Name, Vorname, Anschrift
- Geburtsdatum
- Kommunikationsdaten (Telefon, Fax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse) bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern
- Funktion im Verein
- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
- Ehrungen
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung
des Betroffenen erhoben.
2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
4. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszweckes an die Dachverbände , bei Vereinsunternehmungen wie Reisen u.ä. an Transport- und Beherbergungsbetriebe weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen und buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über seine Homepage über den Schutz der personenbezogenen Daten.